Kommunalwahl: Wählerverzeichnis einsehen
Leistungsbeschreibung
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Anne Lenz
- Christian Olk
- Julia Schmitz
- Dieter SchumacherBüroleiter / stellv. Fachbereichsleiter Organisation u. Finanzen