Personenstandsurkunden
Leistungsbeschreibung
LeistungsbeschreibungWelche Personenstandsurkunden gibt es ?
Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
- aus dem Eheregister Eheurkunden
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
- aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften
Wer kann beantragen ?
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei evtl. Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.
An wen muss ich mich wenden?Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsbuch (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens.
Dies ist das Standesamt der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltung.
Also das Standesamt Ihrer
* Gemeindeverwaltung
* Verbandsgemeindeverwaltung
* Stadtverwaltung