Hilfen für Familien in Not aus der Landesstiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz"
Leistungsbeschreibung
Es gibt besondere Notsituationen, in denen die allgemein zur Verfügung stehenden Hilfen nicht ausreichen. In solchen Fällen kann die Landesstiftung „Familie in Not“ weiterhelfen. Mit ihren Mitteln kann sie besonders Alleinerziehenden, jungen Familien und kinderreichen Familien in Notlagen schnell und unbürokratisch eine finanzielle Hilfe ermöglichen.
Verfahrensablauf
Der Bedarf wird individuell von der Beratungsstelle vor Ort ermittelt. Einzelfallgerecht wird dann in einem unabhängigen Vergabeausschuss möglichst großzügig und bedarfsgerecht der Hilfebetrag festgesetzt.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung sind Schwangerschafts- und Sozialberatungsstellen sowie das örtlich zuständige Jugend- oder Sozialamt bzw. eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe zuständig.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die erforderliche Hilfe von anderen Leistungsträgern nicht gegeben werden kann oder dass diese Hilfe nicht ausreicht. Das heißt, dass eine Unterstützung durch die Landesstiftung erst in Betracht kommt, wenn alle anderen vorrangigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Es ist somit immer eine Einzelfallprüfung notwendig, die unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Gesamtsituation Rechnung tragen soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen, aus denen die finanzielle Situation ersichtlich ist (laufende monatliche Einkünfte und regelmäßigen monatlichen Belastungen)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anträge an die Landesstiftung Rheinland-Pfalz sind nicht fristgebunden.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Familienministeriums Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus sind Einzelheiten der Broschüre „Ratgeber Familie“, die ebenfalls auf der Homepage des Familienministeriums eingestellt ist, zu entnehmen .
Bemerkungen
Die Stiftung „Familie in Not Rheinland-Pfalz“ ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.