Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entfernen
Leistungsbeschreibung
Die Aufstellung von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen u.a. der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung, beispielsweise
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie insbesondere
- aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden verkehrsbehördlich angeordnet. Sind z.B. die Gründe für die verkehrsbehördliche Anordnung eines VZ oder einer VE entfallen oder haben sich bspw. die verkehrlichen Umstände im konkreten Einzelfall geändert, dann ist zu prüfen, ob das VZ bzw. die VE noch erforderlich ist.
Teaser
Das Entfernen von Verkehrszeichen bedarf ebenfalls der behördlichen Anordnung.
Verfahrensablauf
Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige StVB unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei.
Zuständige Stelle
Örtliche Straßenverkehrsbehörde (bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden/Städte, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisverwaltungen).
Voraussetzungen
Die Entscheidung über die Aufhebung von VZ/VE trifft grundsätzlich die fachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde – unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei. Ob ein VZ/eine VE entfernt werden kann ist im Einzelfall detailliert zu prüfen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein Vorschlag über die Aufhebung von VZ/VE kann u.a. von Bürgerinnen und Bürgern bzw. von Verkehrsteilnehmer getroffen werden. Es empfiehlt sich den Vorschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen StVB einzureichen und dabei gleichzeitig entsprechende Gründe, die aus Bürger-/ Verkehrsteilnehmersicht eine Entfernung rechtfertigen, anzufügen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten der Entfernung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie entfernt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für einen allgemeinen Vorschlag zur Aufhebung eines VZ/VE bestehen grundsätzlich keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sollte ein VZ/eine VE mittels Widerspruch oder Klage zur Aufhebung angefochten werden, gelten jeweilige Rechtsbehelfs-/Klagefristen.
Was sollte ich noch wissen?
Zu den Verkehrszeichen zählen
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen,
- lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Lichtzeichenanlagen - Ampeln ).
Verkehrseinrichtungen sind
- rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen
- Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen („Ampeln“) sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.