Die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Standsicherheitsprüfung gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7, aus der Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien, wird in den nächsten Wochen auf allen Friedhöfen der Verbandsgemeinde Prüm durchgeführt.
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, werden die Nutzungsberechtigten gebeten, an diesen Prüfungen teilzunehmen. Die entsprechenden Termine Ihrer Ortsgemeinde/Stadt werden in Kürze veröffentlicht. Entnehmen Sie diese bitte der Prümer Rundschau.
In den derzeit geltenden Friedhofssatzungen über die Ordnung auf den Friedhöfen sind diesbezüglich folgende Regelungen enthalten:
I Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
II Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (II, Abs. 1, Satz 3) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde/Stadt) auf Kosten der Verantwortlichen (II, Abs.1, Satz 3) Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen (II, Abs. 1, Satz 3) berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Aus der VSG 4.7 ergeben sich folgende Konsequenzen für die auf diesem Gebiet Handelnden:
1. Der Friedhofsträger (Stadt/Ortsgemeinde) ist bei Nichtbeachtung der Vorschrift voll haftbar.
Sollten Personenschäden durch das Umstürzen eines Grabmals eintreten, dann wird eine strafrechtliche Ahndung den Verantwortlichen (Stadt/Ortsgemeinde) treffen. Zivilrechtlich können Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen (Stadt/Ortsgemeinde) geltend gemacht werden, (Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten usw.)
2. Grabnutzungsberechtigte, die von dem mangelhaften Zustand des Grabmales Kenntnis erlangt haben, sind ab diesem Zeitpunkt für Schäden, die durch das Grabmal entstehen voll haftbar. Straf- und zivilrechtliche Folgen treten wie unter 1. beschrieben ein, wobei hier Verantwortlicher der Grabnutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten oder der Antragsteller bei Reihengrabstätten ist.
3. Steinmetzbetriebe sind im Rahmen ihrer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für die Qualität und Standfestigkeit ihres Werkes verantwortlich.
In einem entsprechenden Zeitabstand muss nachgeprüft werden, ob die Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Wenn bei einer Prüfung festgestellt wird, dass ein Grabmal eine unmittelbare Gefahr darstellt oder wenn die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, so muss unter Umständen der Grabstein gesichert oder umgelegt werden.
Die gesetzlichen Regelungen sind also eindeutig.
Durch die Anwendung der Standsicherheitsprüfung für Grabmale soll gewährleistet sein, dass keine Gefährdung von Personen gegeben ist.
Wir bitten insoweit um Verständnis für Maßnahmen, die der Gefahrenvorbeugung dienen.